Der Bürgermeister erweckt in der Öffentlichkeit den Eindruck, dass er nicht anders gekonnt hätte, als das Bürgerbegehren abzulehnen. Das gehört zur heutigen Legendenbildung. Die Gemeindeordnung sieht ein Rechtsgutachten von Professor Ossenbühl nicht vor! Prof. Ossenbühl hat sich übrigens einen Namen für all jene Gemeinden gemacht, die nach Ablehnungsgründen für ein Bürgerbegehren suchen.
Noch bevor der erste Bürger seine Unterschrift unter das Bürgerbegehren setzen konnte, hatten wir die Rechtsberatung der Stadt in Anspruch genommen und diese hatte sich widerum beim Städte- und Gemeindebund über die Zulässigkeit des Begehrens informieren lassen. Der Justiziar des Städte- und Gemeindebundes war im April 2006 zu der Schlussfolgerung gekommen, dass das Bürgerbegehren zulässig sei!
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Die vorgeschlagene Änderung wurde dann in den Text des Bürgerbegehrens übernommen. Nach dieser Rechtsberatung war die Einholung eines weiteren Gutachtens überflüssig! Es sei denn, man führte Anderes im Sinn!